Medien

Jugendmedienschutz

Sind Medien geeignet, die Entwicklung von Kindern oder Jugend­lichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, so gelten sie als jugendgefährdend. Auf Antrag bzw. Anregung entscheidet die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM), ob eine Jugendgefährdung vorliegt. Ist dies der Fall, werden die entsprechenden Medien indiziert, d.h. sie dürfen nur noch an Erwachsene verkauft, nicht mehr ausgestellt und beworben werden.

Keine Zuständigkeit hat die Bundesprüfstelle für Video- und Kinofilme, die von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) gekennzeichnet worden sind. Seit 2003 sind für Spielfilme, Videofilme und Computerspiele durch das Jugendschutzgesetz verbindliche Alterseinstufungen vorgeschrieben. § 14 sieht folgende Kennzeichnungen vor:

  • „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“ (für Kinder jeden Alters völlig unbedenklich);
  • „Freigegeben ab sechs Jahren“ (für Kinder unter sechs Jahren als belastend eingestuft);
  • „Freigegeben ab zwölf Jahren“ (Spiele enthalten kämpferische Lösungen; Gewalt ist auch in alltägliche Szenarien eingebunden);
  • „Freigegeben ab sechzehn Jahren“, (Spiele stecken voller bewaffneter Action);
  • „Keine Jugendfreigabe“ (Spiele können die Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen, gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beeinträchtigen) (vgl. Games Convention 2005: S. 9).

Zu unterscheiden sind „strafbare Medieninhalte“, schwer jugendgefährdende und jugendbeeinträchtigende Medieninhalte vgl. www.bundespruefstelle.de):

Indizierte Medien, April 2009

  • Filme: 2.726 (Videos, DVDs, Laser Disks)
  • Spiele: 571 (Computer-, Videospiele)
  • Printmedien: 606 (Bücher, Broschüren, Comics)
  • Tonträger: 913 (Schallplatten, CDs, MCs)

www.bundespruefstelle.de/ bmfsfj/generator/bpjm/Jugendmedienschutz/statistik. html

  • Strafbare Medieninhalte sind Medieninhalte, die z.B. zum Rassenhass aufstacheln, volksverhetzend sind, zu schweren Straftaten anleiten, unmenschliche Gewalttätigkeit verherrlichen und dadurch gegen Strafgesetze (§§ 86, 130, 130a, 131, 184, 184a, 184b oder 184c des Strafgesetzbuches) verstoßen. Diese Medieninhalte dürfen Kindern und Jugendlichen und – mit Ausnahme der „einfachen Pornographie“ – auch Erwachsenen nicht zugänglich gemacht werden.
  • Schwer jugendgefährdende Medieninhalte sind z.B. Inhalte, die Kriege verherrlichen, die Menschenwürde verletzende oder besonders realistische, grausame Darstellungen von Gewalt zeigen. Diese werden von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indiziert.

Indizierungskriterien der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien bezogen auf Gewaltdarstellungen:

  • Selbstzweckhafte und detaillierte Darstellungen von Gewalthandlungen, insbesondere von Mord- und Metzelszenen;
  • Medieninhalte, die Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe legen;
  • verrohend und zu Gewalt anreizend wirkende Medieninhalte. Diese Tatbestandsmerkmale sind nach der Spruchpraxis der Bundesprüfstelle erfüllt,
  • wenn Gewalt- und Tötungshandlungen das mediale Geschehen insgesamt prägen. Dabei ist der Kontext zu berücksichtigen. Gewalt- und Tötungshandlungen können für ein mediales Geschehen z.B. dann insgesamt prägend sein, wenn das Geschehen ausschließlich oder überwiegend auf dem Einsatz brutaler Gewalt bzw. auf Tötungshandlungen basiert und/oder, wenn Gewalt in großem Stil und in epischer Breite geschildert wird.
  • Ebenso, wenn Gewalt legitimiert oder gerechtfertigt wird.

Dies ist dann gegeben, wenn

  • die Anwendung von Gewalt als im Namen des Gesetzes oder im Dienste einer angeblich guten Sache oder zur Bereicherung als gerechtfertigt und üblich dargestellt wird, sie jedoch faktisch Recht und Ordnung negiert;
  • Gewalt als Mittel zum Lustgewinn oder zur Steigerung des sozialen Ansehens positiv dargestellt wird und/oder
  • wenn Gewalt und deren Folgen verharmlost werden.
Unter Umständen kann auch das Herunterspielen von Gewaltfolgen eine Gewaltverharmlosung zum Ausdruck bringen und somit in Zusammenhang mit anderen Aspekten (z.B. thematische Einbettung, Realitätsbezug) jugendgefährdend sein, soweit nicht bereits die Art der Visualisierung oder die ernsthafte inhaltliche Auseinandersetzung mit Gewalt die notwendige Distanzierung erkennbar werden lässt. www.bundespruefstelle.de/bmfsfj/generator/bpjm/Jugendmedienschutz/Indizierungsverfahren/spruchpraxis,did=32992.html

Das Gesetz Das Gesetz ist gut. Aber leider wird es nicht konsequent umgesetzt. Das liegt am System der USK, der Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle. Dieses Gremium ist mit Vertretern der Computerspieleindustrie durchsetzt. Spiele, die einmal eine Alterskennzeichnung erhalten haben, können nicht mehr indiziert werden. Das ist sehr gefährlich.

Wichtig ist, dass für indizierte Spiele nicht mehr geworben werden darf, dass sie keine öffentliche Aufmerksamkeit bekommen. Mir geht es nicht darum, Erwachsene zu bevormunden. Jugendliche müssen vor Gewalt als Selbstzweck geschützt werden.
Rainer Fromm in: Süddeutsche Zeitung, 21.11.2008, Auszug. www.sueddeutsche.de/com/computer/796/388591/text/

Jugendbeeinträchtigende Medieninhalte sind nicht als jugendgefährdend einzustufen, aber geeignet, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen eines bestimmten Alters oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Filme, Videos, DVDs sowie Computer- und Konsolenspiele dürfen deshalb nur dann an Kinder und Jugendliche verkauft oder ihnen auf andere Weise zugänglich gemacht werden (z.B. im Kino oder Internetcafé), wenn sie eine Altersfreigabe erhalten haben (vgl. www.bundespruefstelle.de).

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